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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 136/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.07.2004 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO mit Schreiben vom 03.03.2008 aufgefordert, einen Einkommenssteuerbescheid nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder aber eine aktuelle Erfolgsrechnung nachzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Arbeitsgericht forderte sie mit Schreiben vom 21.04.2008 unter Fristsetzung auf den 06.05.2008 auf, die geforderten Belege vorzulegen und wies darauf hin, dass die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werde, sofern die Belege nicht innerhalb der Frist eingegangen seien. Nachdem die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagiert hatte, hob das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 13.05.2008 den Beschluss vom 21.07.2004 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe auch auf das Schreiben des Gerichts vom 03.03.2008 nicht geantwortet und sei deshalb zuletzt mit Fristsetzung zum 06.05.2008 gemahnt worden. Gleichwohl habe sie die geforderten Belege nicht vorgelegt, so dass der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben sei. Der Beschluss vom 13.05.2008 wurde der Beschwerdeführerin am 15.05.2008 zugestellt. Mit am 18.06.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem "Widerspruch" führte sie aus, sie übersende jetzt die noch fehlenden Unterlagen.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sie wurde jedoch nicht fristgerecht eingelegt, §§ 78 ArbGG, 569 Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.05.2008 wurde der Beschwerdeführerin am 15.05.2008 zugestellt. Sie legte hiergegen mit am 18.06.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schreiben "Widerspruch" ein, der als sofortige Beschwerde anzusehen ist. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 13.05.2008 beim Arbeitsgericht oder beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingehen müssen. Da Schreiben vom 11.06.2008 jedoch erst am 18.06.2008 einging, ist die maßgebliche Frist nicht gewahrt. Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 222 Abs.1 ZPO. Fristen nach Monaten enden mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats; der seiner Zahl nach dem Zustellungstag entspricht (§ 188 Abs.2 BGB). Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel (15.06.2008) hätte die sofortige Beschwerde hätte demnach am nächsten Werktag, dem 16.06.2008 eingehen müssen (§ 222 ZPO). Sie ging verspätet ein und war deshalb zu verwerfen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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